JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 1Z AR 6/04
| Leitsatz: | 1. Gemeinsame Behandlung eines Zuständigkeitsstreits nach § 5 FGG und eines Abgabestreits nach § 46 Abs. 2 FGG zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Das für die Anordnung der Pflegschaft zuständige Gericht bleibt grundsätzlich während der ganzen Dauer des Verfahrens zuständig; ein anderes Amtsgericht kann nur nach Maßgabe des § 46 FGG zur Führung der Pflegschaft berufen werden. 3. Fehlen eines wichtigen Grundes für eine Abgabe des Pflegschaftsverfahrens, wenn der Pflegling bereits über zehn Jahre in einem anderen Amtsgerichtsbezirk lebt und keine Änderungsanordnungen anstehen. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 5, FGG § 37 Abs. 1 Satz 2, FGG § 36 Abs. 1 Satz 1, FGG § 46, |
| Verfahrensgang: | AG Nürnberg VIII 289/03 AG Bamberg 7 AR 222/03 |
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