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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 5 St RR 8/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 5 St RR 8/03

Beschluss vom 29.01.2003


Leitsatz:1. Zum Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB bei Nichteinhaltung der in einem Prozessvergleich versprochenen Leistungen.

2. Ein täuschungsbedingter Vermögensschaden bei Abschluss eines Prozessvergleichs liegt nur dann vor, wenn sich nach einem Vergleich des Vermögens des Geschädigten vor und nach dem Abschluss des Prozessvergleichs eine Minderung des Vermögens ergibt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die klageweise geltend gemachten Ansprüche wirtschaftlich werthaltig waren und durch den Abschluss des Vergleichs sich deren Realisierungsmöglichkeiten verschlechtert haben. Für den Vermögensschaden ist das zu berücksichtigen, was der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung (Vergleichsabschluss) "aufgegeben" und "erhalten" hat. Bei von vornherein beabsichtigter Nichterfüllung der aus dem täuschungsbedingten Vergleich geschuldeten Leistung liegt, wenn diese nicht erbracht wird, kein weiterer (selbständiger) Vermögensschaden vor.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 263 Abs. 1,
Stichworte:Prozessvergleich, Vermögensschaden,

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