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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 29.01.2002, Aktenzeichen: 4 St RR 122/01 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 4 St RR 122/01

Beschluss vom 29.01.2002


Leitsatz:Läßt ein Sportverein als Idealverein seine aktiven Sportler einheitliche Trainingsanzüge tragen, so handelt er nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, selbst wenn die Aktiven zu höherer sportlicher Leistung motiviert oder der Verein sein Ansehen in der Öffentlichkeit steigern will.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 143 Abs. 1 Nr. 1,

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