JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 28.07.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 98/04
| Leitsatz: | 1. Die Ausübung der elterlichen Sorge gehört nicht zu den eigenen Angelegenheiten des Betreuten und kann daher nicht Gegenstand einer Betreuung sein. Ein mögliches Erziehungsversagen des Betroffenen kann auch nicht zur Begründung seiner Betreuungsbedürftigkeit herangezogen werden. 2. Im Verfahren der weiteren Beschwerde können Tatsachengrundlagen eines ärztlichen Gutachtens, insbesondere die Einbeziehung fremdanamnestischer Beobachtungen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die vom Landgericht seiner Erstentscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind. Der Betroffene kann insoweit nicht seine eigene Sachdarstellung anstelle der vom Sachverständigen gewürdigten Tatsachen zur Geltung bringen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1896, FGG § 68b, |
| Verfahrensgang: | LG Ansbach 4 T 229/04 vom 24.03.2004 AG Ansbach XVII 0558/03 |
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