JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 28.07.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 94/04
| Leitsatz: | 1. Eine Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten kann durch das Vormundschaftsgericht nur dann vorgenommen werden, wenn der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund eigenständiger Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht. 2. Voraussetzung für eine Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen wegen fehlender Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund ist grundsätzlich, dass das Wohl des Betreuten bei einer fortbestehenden Betreuerstellung entweder nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einer Betreuerauswechslung. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1908b Abs. 1, BGB § 1908b Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Ingolstadt 1 T 369/04 vom 06.04.2004 AG Ingolstadt XVII 274/00 |
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