JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 28.07.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 33/04
| Leitsatz: | 1. Die Anbringung von Stufen in einer Böschung zwischen der zur Eigentumswohnung gehörenden Terrasse und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche ist eine bauliche Veränderung. 2. Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. 3. Der Erwerber einer Eigentumswohnung muss sich bei der Prüfung, ob sein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung verwirkt ist, Duldung und Zeitablauf während des Eigentums des Rechtsvorgängers zurechnen lassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 242, WEG § 22 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 11055/03 vom 16.01.2004 AG München 483 UR II 226/03 |
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