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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 4St RR 54/2000 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 4St RR 54/2000

Beschluss vom 28.06.2000


Leitsatz:Leitsatz:

StPO § 352

1. Das revisionsrechtliche Freibeweisverfahren bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen findet seine Grenze nicht nur in der Bindung an vom Tatrichter festgestellte doppelrelevante Tatsachen; ihm sind vielmehr auch Zeugen entzogen, die vom Tatrichter im Strengbeweisverfahren vernommen worden sind, sofern die auf ihren Angaben (mit)beruhenden Feststellungen die Entscheidung in der Sache (mit)tragen.

2. Das Revisionsgericht ist auch nicht gehalten, Äußerungen vom Tatrichter nicht im Rahmen seiner Sachentscheidung gehörter Personen einzuholen, wenn damit die vom Tatrichter für glaubwürdig erachteten Angaben eines im Strengbeweisverfahren vernommenen Zeugen erschüttert werden sollen.

Derartige Umständen können nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 352,

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