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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 3Z BR 134/00 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 3Z BR 134/00

Beschluss vom 28.06.2000


Leitsatz:Geht es in einem WEG-Beschluß darum, ob Speicher und Keller als Wohnraum genutzt werden dürfen, so bemißt sich der Geschäftswert ausschließlich nach dem tatsächlichen Nutzungsinteresse und nicht nach der Kaufpreisdifferenz der in Rede stehenden Räume.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 48 Abs. 3 Satz 1,

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