JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 3Z BR 134/00
| Leitsatz: | Geht es in einem WEG-Beschluß darum, ob Speicher und Keller als Wohnraum genutzt werden dürfen, so bemißt sich der Geschäftswert ausschließlich nach dem tatsächlichen Nutzungsinteresse und nicht nach der Kaufpreisdifferenz der in Rede stehenden Räume. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 48 Abs. 3 Satz 1, |
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