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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 269/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3Z BR 269/03

Beschluss vom 28.04.2004


Leitsatz:Erledigt sich die Hauptsache einer mit Selbsttötungsgefahr begründeten öffentlich-rechtlichen Unterbringung durch Entlassung des Betroffenen, kann grundsätzlich die Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch die zuständige Verwaltungsbehörde als Beteiligter aus Billigkeitsgründen angeordnet werden. Hat der Betroffene wiederholt Suizidankündigungen von Gewicht geäußert, wird die hierfür erforderliche Feststellung, ein begründeter Anlass zur Stellung eines Unterbringungsantrags habe nicht vorgelegen, im Regelfall ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn im Verfahren ungeklärt blieb, ob der Betroffene die Äußerungen letztlich ernst gemeint hatte.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 13a Abs. 1, FGG § 13a Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Ingolstadt 1 T 701/03 vom 24.11.2003
AG Ingolstadt XIV 90/03

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