JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 1 ObOWi 540/03
| Leitsatz: | 1. Sieht das Gericht von der Verfolgung einer Straftat nach § 154 Abs. 2 StPO ab, so hindert dies die Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit nicht. 2. In einem solchen Fall richtet sich die Frist für die absolute Verjährung, vor deren Ablauf ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen sein muss, nach der für die Straftat geltenden Verjährungsfrist. 3. Gleichwohl muss die Verjährung jedoch jeweils rechtzeitig vor Ablauf der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geltenden (kürzeren) Verjährungsfrist unterbrochen worden sein. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 154 Abs. 2, OWiG § 21 Abs. 2, OWiG § 33 Abs. 3 Satz 2, OWiG § 33 Abs. 3 Satz 3, |
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