JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 27.08.2003, Aktenzeichen: 1 ObOWi 310/03
| Leitsatz: | Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto vergleichen. Werden beim Abgleich datenschutzrechtliche Bestimmungen des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis; in der Regel ergibt sich hieraus auch kein Beweisverwertungsverbot. |
| Rechtsgebiete: | PersAuswG, OWiG, StPO |
| Vorschriften: | PersAuswG § 2b Abs. 2, PersAuswG § 2b Abs. 3, OWiG § 46 Abs. 1, OWiG § 46 Abs. 2, StPO § 161 Abs. 1 Satz 1, |
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