JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 27.06.2002, Aktenzeichen: 2 ObOWi 268/02
| Leitsatz: | Kann der Betroffene aus dringenden beruflichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen, ist er nur entschuldigt, wenn die dargelegten Gründe für sein Fernbleiben einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Verhandlung standhalten. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1, |
Um den Volltext vom BAYOBLG – Beschluss vom 27.06.2002, Aktenzeichen: 2 ObOWi 268/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BAYOBLG - 27.06.2002, 2 ObOWi 268/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum