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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 2Z BR 207/04 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 207/04

Beschluss vom 27.01.2005


Leitsatz:1. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann.

2. Als Nachteil kommen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen in Betracht.

3. Ein Wohnungseigentümer, der einer Baumaßnahme nicht zuzustimmen brauchte und auch nicht zugestimmt hat, kann nicht mit Folgekosten wie Schadensersatzansprüchen Dritter belastet werden.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Amberg 34 T 747/04 vom 21.09.2004
AG Schwandorf UR II 19/03

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