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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 26.08.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 88/04 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 88/04

Beschluss vom 26.08.2004


Leitsatz:1. Ein Eigentümerbeschluss, der die Zulässigkeit baulicher Veränderungen abweichend von § 22 Abs. 1 WEG generell und mit Dauerwirkung regelt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

2. Das Fehlen einer Baugenehmigung für eine bauliche Veränderung begründet nicht stets einen unvermeidbaren Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG.

3. Die Feststellung, ob eine bauliche Maßnahme für die übrigen Wohnungseigentümer einen unvermeidbaren Nachteil darstellt, obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 1004, WEG § 14, WEG § 15, WEG § 22, WEG § 23,
Verfahrensgang:LG Passau 2 T 201/03 vom 12.03.2004
AG Passau 1 UR II 039/02

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