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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 29/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 29/03

Beschluss vom 25.09.2003


Leitsatz:Treten in einer Eigentumswohnung Feuchtigkeitsschäden auf, als deren Ursache der Eigentümer Mängel des Gemeinschaftseigentums vermutet, erfüllt der Verwalter seine Pflicht, wenn er den Schadensfall der Eigentümerversammlung unterbreitet und ihr vorschlägt, einen Sachverständigen zur Ursachenermittlung einzuschalten. Kann der Sachverständige Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht feststellen, scheitert ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter jedenfalls an der fehlenden Kausalität.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Kempten (Allgäu) - 42 T 1822/02
AG Kempten (Allgäu) - 34 UR II 40/00

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