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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 161/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 161/03

Beschluss vom 25.09.2003


Leitsatz:1. Auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung beschließen, die einem Wohnungseigentümer überwiegend oder gar ausschließlich zu Gute kommt, ist dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.

2. Der Einbau eines Treppenlifts stellt im allgemeinen eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer kann entbehrlich sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Belange gewahrt sind und die Gebrauchsmöglichkeiten des Treppenhauses für die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kann es auch hinnehmbar sein, dass für den Einbau des Treppenlifts der vorhandene zweite Handlauf abmontiert werden muss.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 22 Abs. 1, WEG § 25 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG München I - 1 T 16274/02
AG München - 481 UR II 1108/00

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