JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 25.07.2005, Aktenzeichen: 2Z BR 230/04
| Leitsatz: | 1. Zur Fälligkeit von Wohngeldforderungen. 2. Macht der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldforderungen geltend, die nicht fällig sind, und wird die Hauptsache nach Begleichung übereinstimmend für erledigt erklärt, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den Verwalter mit den Gerichtskosten zu belasten. Ob auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2003 (= NJW 2003, 3550) war es jedenfalls nicht offensichtlich, dass eine in der Gemeinschaft durch Beschluss getroffene generelle Fälligkeitsregelung nichtig ist. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 28 Abs. 1, WEG § 28 Abs. 2, WEG § 47, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 4 T 15000/04 vom 08.11.2004 AG Laufen UR II 66/03 WEG |
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