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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 25.07.2003, Aktenzeichen: 1Z AR 72/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 1Z AR 72/03

Beschluss vom 25.07.2003


Leitsatz:Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat. Unmaßgeblich ist eine nur zum Zwecke der Abwicklung vorgenommene Verlegung des Verwaltungssitzes, wenn am neuen Ort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr stattfindet (Bestätigung von BayObLG vom 28.3.2001 - 4Z AR 23/01 - NZI 2001, 372).
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, InsO § 3 Abs. 1 Satz 2, InsO § 5 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:AG München - 1509 IN 1351/03
AG Charlottenburg - 105 IN 2826/03

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