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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 25.06.2003, Aktenzeichen: 2 ObOWi 122/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2 ObOWi 122/03

Beschluss vom 25.06.2003


Leitsatz:1. Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.

2. Der Erlass eines Bußgeldbescheids, der nach der Adressierung eine zweifelsfreie Identifizierung des Betroffenen ermöglicht, unterbricht die Verjährung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1, OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9,

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