JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 3Z BR 264/04
| Leitsatz: | Wenn die Unterbringung eines Betroffenen für die gesetzlich maximal zulässige Dauer von zwei Jahren genehmigt werden soll, hat das Beschwerdegericht grundsätzlich den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Erstgericht die Anhörung nicht verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat. Will das Gericht hinsichtlich der Dauer der Unterbringung von der üblichen Regelfrist von einem Jahr abweichen, so hat es dies ausdrücklich zu begründen. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 70m Abs. 3, FGG § 69g Abs. 5 Satz 3, FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Schweinfurt 23F T 81/04 vom 29.10.2004 AG Schweinfurt XVII 184/96 |
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