JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 24.07.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 149/03
| Leitsatz: | 1. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist die Erstbeschwerde unabhängig von einer Zulassung statthaft. 2. Wird durch anderweitigen gerichtlichen Vergleich das gegenständliche Wohnungseigentumsverfahren beendigt, ist dessen Geschäftswert nicht deshalb höher zu bemessen, weil in jenem Vergleich weitere hier nicht streitgegenständliche Ansprüche miterledigt wurden. |
| Rechtsgebiete: | KostO, WEG |
| Vorschriften: | KostO § 14 Abs. 3 Satz 2, KostO § 31 Abs. 3 Satz 1, WEG § 48 Abs. 3 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG München II - 6 T 3386/00 vom 16.06.2003 AG Ebersberg - 2 UR II 8/97 WEG |
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