JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 23.12.2004, Aktenzeichen: 1Z AR 86/04
| Leitsatz: | 1. Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil neben vertraglichen Ansprüchen, auf die die Klage im Wesentlichen gestützt wird, auch deliktische Ansprüche in Betracht kommen und insoweit möglicherweise der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist. 2. Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts kommt nicht in Betracht, wenn mit dem in der Schweiz ansässigen Drittwiderbeklagten ein anderweitiger Gerichtsstand vereinbart und die im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens geltende Vermutung, dass es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt, nicht widerlegt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, LugÜ |
| Vorschriften: | ZPO § 32, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 38, LugÜ Art. 17 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 5 HKO 4580/04 |
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