JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 63/03
| Leitsatz: | 1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen. 2. Zur Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses, der eine Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat. 3. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen. 4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG, ZPO |
| Vorschriften: | FGG § 27, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 1, WEG § 23 Abs. 4, ZPO § 145, |
| Verfahrensgang: | LG München I - 1 T 15021, 15022, 15060, 15061, 15153, 15229, 15230, 15304 - 15309, 15346 - 15364, 15412 - 15414, 15420 - 15423/02 AG München - 484 UR II 8 - 46/02 |
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