JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 197/03
| Leitsatz: | 1. Ist der Antragsgegner gerichtlich zur Beseitigung eines bestimmten Gegenstands (hier: Halogenstrahler) verpflichtet worden, bemisst sich der Wert der Beschwer des Antragsgegners nach dessen Abwehrinteresse; zugrunde zu legen ist der Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten. 2. Bei einem Beseitigungsverlangen ist für die Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert des zu beseitigenden Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten zugrunde zu legen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 Abs. 1, WEG § 48 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I - 1 T 2426/03 AG München - 484 UR II 1143/02 |
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