JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 4St RR 113/04
| Leitsatz: | 1. Eine Duldung erlischt nach § 56 Abs. 4 AuslG bei der Ausreise eines geduldeten Drittausländers in einen Staat der Europäischen Union auch dann, wenn dieser Staat die Rückübernahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 vom 18.2.2002 (ABl EG Nr. 050 vom 25.2.2003) verlangen kann. 2. Kehrt ein Ausländer in einem solchen Fall aus freien Stücken und ohne dass seine Rückübernahme verlangt worden wäre, entgegen § 58 Abs. 1 AuslG wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so ist seine Wiedereinreise strafbar nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 56 Abs. 4, |
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