JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 1Z BR 80/04
| Leitsatz: | Nimmt ein Ehegatte (hier: der Vater) ein Kind eines anderen Ehegatten (hier: der Mutter) an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so ist eine in das Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, dass das Kind als Geburtsnamen seinen bisherigen Geburtsnamen, der zugleich der von der Mutter geführte Name ist, behält, zwar fehlerhaft, soweit die Ehegatten zuvor bereits für ein weiteres Kind einen anderen Geburtsnamen gewählt haben, aber nach den Umständen des Einzelfalles nicht nichtig. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3, BGB § 1757 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bayreuth 41 T 101/03 AG Bayreuth UR III 16/02 |
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