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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 1Z BR 75/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 1Z BR 75/04

Beschluss vom 23.09.2004


Leitsatz:1. Gegen den Beschluss des Notars, mit dem das Versteigerungsverfahren nach §§ 53 ff. WEG eingestellt wird, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO gegeben.

2. Der Notar darf die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums durch den Verurteilten auf einen Dritten nicht verweigern, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Erfüllungswirkung der Übertragung besteht.
Rechtsgebiete:BNotO, WEG
Vorschriften:BNotO § 15 Abs. 2 Satz 1, WEG § 18, WEG § 19, WEG § 53, WEG § 58,
Verfahrensgang:LG München I 13 T 7220/04 vom 15.07.2004

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