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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 1 ObOWi 246/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 1 ObOWi 246/03

Beschluss vom 23.07.2003


Leitsatz:Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.
Rechtsgebiete:StVG, StVO
Vorschriften:StVG § 24, StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c, StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3,

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