JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 29/04
| Leitsatz: | Der Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Miterbe seinen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins weiterverfolgt, bemisst sich im Regelfall nach dem angestrebten Anteil dieses Miterben am Nachlass. Ob der Wert des gesamten Nachlasses dann maßgeblich ist, wenn der Miterbe die Beschwerde auch im Interesse der anderen vermeintlichen Miterben führt, bleibt offen. Dies kann jedenfalls nicht schon allein daraus geschlossen werden, dass ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt worden war. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KostO |
| Vorschriften: | BGB 2357, KostO § 30 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 4 T 3330/03 AG Traunstein 7 VI 0312/03 |
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