JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 23.03.2005, Aktenzeichen: 3Z BR 274/04
| Leitsatz: | Ist der Käufer eines Grundstücks zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilt worden, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO). Dem Formerfordernis des § 925 BGB kann dann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer und Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt (vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390 f.). In einem solchen Fall findet aber nicht eine - erneute - Abgabe der bereits durch Urteil ersetzten und damit existenten Auflassungserklärung statt. Fingiert wird nur die Anwesenheit des verurteilten Käufers. Der Käufer kann daher nicht wegen Abgabe einer Willenserklärung als Veranlassungsschuldner für die Kosten der Urkunde herangezogen werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KostO, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 925, KostO § 2 Nr. 1, ZPO § 894, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 9748/04 vom 18.11.2004 |
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