JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 22.09.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 49/04
| Leitsatz: | Die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes durch ein ausländisches Gericht in einem dort anhängigen Scheidungsverfahren ist dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Antragsteller gegenüber dem ausländischen Gericht behauptet, er kenne den Aufenthalt seiner Ehefrau nicht, obwohl er seit Monaten über Anwälte mit ihr über Unterhalt verhandelt, ihm eine Nachfrage ohne weiteres möglich wäre und er in einem deutschen Gerichtstermin, bei welchem die Ehefrau persönlich anwesend ist und ihre Adresse angibt, diese nicht an das ausländische Gericht weiterleitet und die Ehefrau auch nicht von dem bereits im Ausland anhängigen Scheidungsverfahren in Kenntnis setzt. |
| Rechtsgebiete: | FamRÄndG, ZPO |
| Vorschriften: | FamRÄndG Art. 7 § 1, ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | Präsidentin des OLG München 3465 a E 613/2003 vom 23.07.2003 |
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