JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 22.01.2004, Aktenzeichen: 1Z AR 4/04
| Leitsatz: | 1. Wird mit dem Arrestantrag der Antrag auf Forderungspfändung verbunden, braucht der Antragsgegner im Hinblick auf den Sicherungszweck des Verfahrens (§ 834 ZPO) nicht zu einem Verweisungsantrag gehört werden. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt im Hinblick darauf nicht voraus, dass die Beschlüsse der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte dem Antragsgegner mitgeteilt worden sind. 2. Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Ort, an dem die Bank des Betrogenen dessen vermögensschädigende Anweisung zum Geldtransfer erhalten hat und zulasten seines dort geführten Kontos ausgeführt hat (Fortführung Senatsbeschluss vom 27.3.2003, 1Z AR 28/03). |
| Rechtsgebiete: | StGB, ZPO |
| Vorschriften: | StGB § 263, ZPO § 32, ZPO § 35, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 919, ZPO § 930 Abs. 1 Satz 3, ZPO § 834, |
| Verfahrensgang: | AG Wunsiedel 1 C 617/03 AG Pirna 1 C 1347/03 |
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