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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 21.09.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 91/00 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 91/00

Beschluss vom 21.09.2000


Leitsatz:Grundsätzlich hat derjenige, der seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Gerichtskosten zu tragen. Ausnahmsweise können die Erfolgsaussichten eines zurückgenommenen Antrags oder Rechtsmittels eine andere Beurteilung zulassen, aber nur dann, wenn diese ins Auge springen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 47,

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