JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 21.08.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 122/03
| Leitsatz: | 1. Ein Schaden kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil möglicherweise ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte. 2. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Verwalter, der schuldhaft vom Gemeinschaftskonto einen Rechnungsbetrag überweist, der von einer anderen Eigentümergemeinschaft geschuldet ist, ist mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig etwa bestehende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Dritte abgetreten werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249, BGB § 255, BGB § 812, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth - 14 T 7200/02 AG Nürnberg - 1 UR II 400/00 |
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