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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 21.07.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 83/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 83/04

Beschluss vom 21.07.2004


Leitsatz:1. Der Einwand des Schuldners, die Gläubigerbezeichnung in einem gegen ihn gerichteten Titel sei nicht eindeutig genug und der Titel damit nicht vollstreckungsfähig, ist kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.

2. Die Zwangsvollstreckung ist nicht unzulässig, wenn im Vollstreckungstitel als Gläubiger die Wohnungseigentümer nur mit einer Sammelbezeichnung angegeben sind, sofern der zu vollstreckende Anspruch auf eine an die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu erbringende Leistung gerichtet ist und die Gläubiger bei der Vollstreckung durch den Verwalter vertreten werden (wie BayObLG NJW-RR 1986, 564).
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Vorschriften:WEG § 45 Abs. 3, ZPO § 767,
Verfahrensgang:LG Traunstein 4 T 4637/03 vom 09.03.2004
AG Rosenheim 40 UR II 115/02

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