JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 20.11.2003, Aktenzeichen: 5 St RR 301/03
| Leitsatz: | 1. Die Zulässigkeit der ausschließlich mit der Sachrüge begründeten Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO hat zur Konsequenz, dass das angefochtene Urteil nach den allgemeinen Regeln der Sachrüge daraufhin zu überprüfen ist, ob der Tatrichter das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen rechtsfehlerfrei festgestellt hat (im Anschluss an BGHSt 46, 230 f.; 21, 241 f.). 2. Dies gilt unabhängig davon, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Verfahrenshindernissen an sich schon von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, also auch vom Revisionsgericht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1, |
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