JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 20.11.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 168/03
| Leitsatz: | 1. Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgesehen und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird. In einem solchen Fall verstößt es auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer, wenn gegen zahlungsfähige Wohnungseigentümer gerichtliche Schritte eingeleitet werden. 2. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Wirtschaftsplans erledigt sich nicht dadurch, dass der Zeitraum, für den der Wirtschaftsplan beschlossen wurde, abgelaufen ist. 3. Ein Beschluss, durch den die Erstellung und Aushändigung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen nur gegen Vorkasse erfolgt, widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn eine Vereinbarung über die Erteilung von Fotokopien nicht besteht. 4. Ein Beschluss über die Erhebung von Sonderumlagen zur Schaffung von Liquidität widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 5. Die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung von Einrichtungen zur Wäschepflege widerspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die mangelnde Wirtschaftlichkeit auch durch eine Erhöhung der Benutzungsentgelte behoben werden kann. 6. Sind in der Niederschrift über eine Versammlung der Wohnungseigentümer behauptete Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers angegeben, so hat dieser grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass auch der Grund für seine Nichtzahlung in der Niederschrift vermerkt wird, wenn aus der Niederschrift erkennbar ist, dass die Forderungen bestritten sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 811 Abs. 2 Satz 2, WEG § 23, WEG § 24 Abs. 6, WEG § 28, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 7 T 570/02 vom 25.07.2003 AG Cham - Zweigstelle Roding - 8 UR 5/01 |
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