JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 20.11.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 134/03
| Leitsatz: | 1. Ein auf der Sondernutzungsfläche des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartens errichtetes Gartenhäuschen stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die in der Regel mehr stört, als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist, und die deshalb der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. 2. Die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche ist mit einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung unvereinbar, nach der der Garten nur als Ziergarten genutzt werden darf. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 2, WEG § 22 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 18491/02 vom 26.05.2003 AG München 484 UR II 492/02 vom 02.10.2002 |
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