JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 20.10.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 53/04
| Leitsatz: | 1. Antragsänderungen und -erweiterungen im Beschwerderechtszug des Wohnungseigentumsverfahrens folgen den Regelungen der Zivilprozessordnung; ob dabei auch § 533 Nr. 2 ZPO anzuwenden ist, bleibt offen. 2. Ein Notwegrecht kann ohne vertragliche oder gerichtliche Festlegung nicht ausgeübt werden. Es gibt gegen den Nachbarn in der Regel keinen Anspruch auf Zufahrt mit Kraftfahrzeugen. 3. Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer gemeinschaftlichen Grundstücksfläche unterliegt einer immanenten Beschränkung nur insoweit, als eine Mitbenutzung durch andere Wohnungseigentümer zur ordnungsmäßigen Benutzung von anderem Gemeinschaftseigentum oder von Sondereigentum notwendig ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 917, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 45 Abs. 1, ZPO § 533 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 10852/03 vom 04.02.2004 AG München 484 UR II 1405/02 |
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