JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 76/04
| Leitsatz: | Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung auch auf ärztliche oder behördliche Stellungnahmen, welche dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gebracht wurden, stellt eine hierin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen absoluten Beschwerdegrund dar. Sie ist vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht oder beruhen kann. Werden die Stellungnahmen dem Betroffenen im Verfahren der weiteren Beschwerde eröffnet und lässt sich nicht feststellen, dass das Beschwerdegericht in Kenntnis des Vorbringens des Betroffenen hierzu möglicherweise abweichend entschieden hätte, ist der Verfahrensverstoß der Vorinstanz nicht kausal. |
| Rechtsgebiete: | FGG, GG |
| Vorschriften: | FGG § 27, GG Art. 103 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten 42 T 134/04 AG Kempten XVII 36/02 |
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