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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 19.02.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 262/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 262/03

Beschluss vom 19.02.2004


Leitsatz:Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (BayObLG NZM 2003, 644). Dies dürfte aber nicht gelten, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Anfechtungsantrag ohne Sachprüfung nur mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 23 Abs. 4, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, WEG § 45,
Verfahrensgang:LG Passau 2 T 38/03
AG Passau 1 UR II 2/97

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