JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 18.12.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 203/03
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Gemeinschaftsordnung ohne Bindung an die Auslegung des Landgerichts selbständig auslegen. Bei der Auslegung ist auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt. 2. Durch Vereinbarung kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für das gemeinschaftliche Eigentum ganz oder teilweise einem Wohnungseigentümer übertragen werden. Dies gilt insbesondere für Bauteile, an denen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 17517/02 vom 10.09.2003 AG München 481 UR II 672/00 vom 10.09.2002 |
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