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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 18.10.2001, Aktenzeichen: 4 St RR 115/01 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 4 St RR 115/01

Beschluss vom 18.10.2001


Leitsatz:Amphetaminderivate sind Rauschmittel mittlerer Gefährlichkeit. Die von ihnen ausgehende Gefährlichkeit führten nicht zu einer wesentlichen Strafverschärfung.
Rechtsgebiete:StGB, BtMG
Vorschriften:StGB § 46, BtMG § 29,

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