JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 18.10.2000, Aktenzeichen: 4Z BR 18/00
| Leitsatz: | 1. Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters heranzuziehen, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände erstreckte (im Anschluß an OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 [316] und Thüringer OLG, Beschluss vom 18.9.2000, 6 W 291/00). 2. Für die Berechnung der Vergütung ist eine Prognose über die Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung und Überschußerzielung durch den endgültigen Verwalter nicht erforderlich (im Anschluß an Thüringer OLG aaO; a.A. OLG Zweibrücken aaO). 3. Der Wertansatz für die mit Drittrechten belasteten Gegenstände kann nicht mit der Begründung gekürzt werden, während der vorläufigen Verwaltung habe der Verwalter diese Gegenstände nicht verwertet. |
| Rechtsgebiete: | InsO, InsVV |
| Vorschriften: | InsO § 21, InsO § 22, InsO § 7 Abs. 2 Satz 1, InsVV § 11 Abs. 1, InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 2, |
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