JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 264/03
| Leitsatz: | Wurde an Reihenhäusern nur deshalb Wohnungseigentum begründet, weil eine Teilung des Grundstücks öffentlich-rechtlich nicht zulässig war, so kann die Auslegung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ergeben, dass ein Wohnungseigentümer zur Veränderung des Daches seines Reihenhauses auch dann nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, wenn damit eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage verbunden ist. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 22, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 2399/03 vom 20.11.2003 AG München 484 UR II 1281/02 WEG |
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