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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 264/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 264/03

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:Wurde an Reihenhäusern nur deshalb Wohnungseigentum begründet, weil eine Teilung des Grundstücks öffentlich-rechtlich nicht zulässig war, so kann die Auslegung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ergeben, dass ein Wohnungseigentümer zur Veränderung des Daches seines Reihenhauses auch dann nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, wenn damit eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage verbunden ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22,
Verfahrensgang:LG München I 1 T 2399/03 vom 20.11.2003
AG München 484 UR II 1281/02 WEG

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