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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 249/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 249/03

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:1. Der durch Eigentümerbeschluss vorgesehene dauerhafte deutliche Rückschnitt einer Hecke kann im Einzelfall, etwa dann, wenn die Hecke erkennbar Sichtschutzfunktion hat, eine bauliche Veränderung darstellen. Dies aufzuklären ist Sache des Tatrichters.

2. Heckenrückschnitt als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung.

3. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 1, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 21 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, WEG § 22 Abs. 1, WEG § 23 Abs. 4,
Stichworte:Sonderumlage, Eigentümerbeschluss, Hecke, Grenzhecke, Garten, Gartenteil, Gartenpflege, Rückschnitt,
Verfahrensgang:LG München I 1 T 18695/02 vom 29.10.2003
AG München 484 UR II 62/02

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