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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 14/04 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 14/04

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:1. In die Jahresabrechnung sind den tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben gegenüber zu stellen. Daher dürfen keine Beträge als Einnahmen ausgewiesen werden, die dem Gemeinschaftskonto nicht tatsächlich zugeflossen sind, weil ihnen Abtretungen von Ansprüchen an die Gemeinschaft und Aufrechnungen mit Forderungen gegen die Gemeinschaft zu Grunde liegen.

2. Der Verwalter ist nicht befugt, gegen die Wohnungseigentümer geltend gemachte Forderungen anzuerkennen.

3. Der Wirtschaftsplan muss den Verteilungsschlüssel ausweisen, nach dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet werden.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 28 Abs. 3, WEG § 28 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 14 T 486/03 vom 11.11.2003
AG Nürnberg 1 UR II 293/02 vom 06.12.2002

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