JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 18.02.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 256/03
| Leitsatz: | 1. Erklärt eine geschäftsunfähige Betroffene, mit der eine sinnvolle Verständigung nicht mehr möglich ist, ihr Einverständnis mit einem vom Gericht vorgeschlagenen Betreuer, ohne dass zweifelsfrei klar ist, ob sie die Ausführungen des Richters überhaupt verstanden hat, liegt hierin kein eigener Betreuervorschlag der Betroffenen. 2. Liegt ein Betreuervorschlag des Betroffenen nicht vor, kann das Gericht bei der Auswahl eines Betreuers erhebliche Interessenkonflikte sowie Versuche, von einem geschäftsunfähigen Betroffenen eine Vollmacht zu erlangen, als Eignungsmangel berücksichtigen. 3. Zur Vermeidung von innerfamiliären Konflikten kann zum Wohl eines Betroffenen für einen abgegrenzten Bereich neben einem ehrenamtlichen Betreuer ein weiterer Berufsbetreuer bestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1897 Abs. 4, BGB § 1897 Abs. 5, BGB § 1897 Abs. 6, BGB § 1899, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 13 T 8823/03 vom 23.10.2003 AG Erlangen XVII 196/03 |
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