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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 2Z BR 108/03 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 108/03

Beschluss vom 17.07.2003


Leitsatz:Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung dem Antragsteller nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn während des Verfahrens der Verwalter neu bestellt wird und der Antragsteller keinen Antrag auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses stellt.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 23, WEG § 26,
Verfahrensgang:LG München I - 1 T 1072/01 vom 07.05.2003
AG München - 483 UR II 834/98

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