JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 16.03.2004, Aktenzeichen: 2 ObOWi 7/04
| Leitsatz: | 1. Hält der Zustellungsadressat, und sei es längerfristig, sich zwar nicht mehr in der von ihm vormals dauerhaft als solche genutzten Wohnung auf, wird aber noch eine fortlaufende Beziehung zu dieser Wohnung von ihm beibehalten, steht der Umstand, dass der Zustellungsadressat dort tatsächlich nicht mehr wohnt, der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht entgegen. 2. Es reicht aus, dass der Zustellungsadressat die (nach wie vor behördlich nicht abgemeldete) Wohnung etwa für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, ZPO |
| Vorschriften: | StPO § 37 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 180, |
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